Wahlordnung
ELTERNBEIRAT DES
HERMANN-STAUDINGER-GYMNASIUMS
63906 Erlenbach * Schulzentrum *
Der Elternbeirat des Hermann-Staudinger-Gymnasiums in Erlenbach a. Main erlässt gemäß Art. 68 Absatz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit § 21 Absatz 3 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) im Einvernehmen mit dem Schulleiter folgende
Wahlordnung für den Elternbeirat
-WahlO EBR-
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zusammensetzung des Elternbeirats
§ 3 Wahlorgan
§ 4 Wahlleiter, Wahlausschuss
§ 5 Wahlehrenamt
§ 6 Wahlhandlung
§ 7 Wahlvorschläge
§ 8 Wahlversammlung
§ 9 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit
§ 10 Wahlhandlung
§ 11 Ungültigkeit der Stimmzettel
§ 12 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 13 Sicherung der Wahlunterlagen
§ 14 Wahlprüfung
§ 15 Kosten
§ 16 Weitere Bestimmungen
§ 17 In-Kraft-Treten
§ 1 Geltungsbereich
1Die Wahlordnung gilt für Wahlen für den Elternbeirat (Einrichtung zur Mitgestaltung des schulischen Lebens gemäß Art. 3 Abs. 2 Nummer 5 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz). 2Die gesetzlichen Regelungen entfalten unmittelbare Geltung und gehen dieser Wahlordnung vor.
§ 2 Zusammensetzung des Elternbeirats
1Die Zusammensetzung des Elternbeirats des Hermann-Staudinger-Gymnasiums ergibt sich aus Art. 66 Absatz 1 BayEUG. 2Danach sind 12 Mitglieder des Elternbeirats zu wählen.
§ 3 Wahlorgan
(1) 1Der Elternbeirat wählt rechtzeitig vor den Neuwahlen einen Wahlausschuss für die Elternbeiratswahlen (Wahlorgan). 2Das Wahlorgan besteht aus dem Vorsitzenden (Wahlleiter) sowie zwei Beisitzern. 3Das Wahlorgan unterliegt keinen Weisungen.
§ 4 Wahlleiter, Wahlausschuss
(1) Für jedes Mitglied des Wahlorgans nach § 3 Satz 1 beruft der Elternbeirat eine stellvertretende Person.
(2) Der Wahlleiter bestellt aus dem Kreis der Beisitzer einen Schriftführer für den Wahlausschuss.
§ 5 Wahlehrenamt
1Die Mitwirkung bei den Elternbeiratswahlen als Wahlleiter und Beisitzer des Wahlorgans erfolgt ehrenamtlich. 2Die Mitglieder des Wahlorgans sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 6 Wahlhandlung
(1) Der Vorsitzende des Elternbeirats setzt im Einvernehmen mit dem Schulleiter den Wahltag fest, der zwischen Schuljahresbeginn und dem 31. Oktober des Schuljahres liegen muss, in dem die Amtszeit des Elternbeirates endet.
(2) Der Vorsitzende des Elternbeirats setzt weiter im Einvernehmen mit dem Schulleiter den Ort der Wahlversammlung fest.
(3) 1Der Schulleiter lädt die Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor der Wahl schriftlich zur Wahlversammlung ein. 2Die Einladung dient als Nachweis der Wahlberechtigung. 3Mit der Einladung zur Wahlversammlung werden die Wahlberechtigten zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.
§ 7 Wahlvorschläge
(1) 1Zur Abgabe von Wahlvorschlägen sind alle Wahlberechtigten befugt. 2Diese sind beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen.
(2) Wahlvorschläge bedürfen des Einverständnisses der Vorgeschlagenen.
(3) Der Wahlausschuss erstellt eine Vorschlagsliste, die in der Wahlversammlung bis zum Beginn der Wahlhandlung ergänzt werden kann.
§ 8 Wahlversammlung
1Die Wahlversammlung wird vom Vorsitzenden des Elternbeirats eröffnet. 2Die Wahlhandlung wird vom Vorsitzenden des Wahlausschusses geleitet.
§ 9 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit
1Die Durchführung der Elternbeiratswahl ist nicht öffentlich. 2Zur Wahlversammlung haben nur die Wahlberechtigten, die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte und der Schulleiter Zutritt.
§ 10 Wahlhandlung
(1) 1Die Wahl erfolgt ohne Aussprache schriftlich und geheim auf den vom Wahlleiter vorbereiteten Stimmzetteln. 2Sämtliche Mitglieder des Elternbeirats werden in einem Wahlgang aus der Vorschlagsliste gewählt. 3Die Wahl wird durch persönliche Stimmabgabe vorgenommen. 4Stimmberechtigt sind nur die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. 5Wählbare Personen können auch dann gewählt werden, wenn sie in der Wahlversammlung nicht anwesend sind und eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt. 6Die zur Wahl stehenden Personen sollen sich kurz vorstellen.
(2) Für jedes die Schule besuchende Kind wird ein Stimmzettel an die für dieses Kind gemäß § 3 Wahlberechtigten ausgegeben.
2Mit einem Stimmzettel können so viele Stimmen abgegeben werden, wie Mitglieder des Elternbeirats zu wählen sind; auf jeden zu wählenden Kandidaten/Kandidatin kann höchstens eine Stimme entfallen.
§ 11 Ungültigkeit der Stimmzettel
Stimmzettel, die den Wählerwillen nicht eindeutig erkennen lassen sowie Zusätze enthalten und die Gesamtzahl der abzugebenden Stimmen überschreiten, sind ungültig.
§ 12 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) 1Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. 3Die übrigen Bewerber sind in der Reihenfolge der erzielten Stimmen Ersatzbewerber.
(2) Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und, wenn möglich, zum Schluss der Wahlversammlung bekannt gegeben.
(3) Der Vorsitzende des Wahlausschusses erstellt eine Niederschrift über die Wahlversammlung und die Sitzung des Wahlausschusses, die zu den Akten des Hermann-Staudinger-Gymnasiums genommen wird und zwei Jahre aufzubewahren ist.
§ 13 Sicherung der Wahlunterlagen
(1) Die Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Die eingenommenen Wahlberechtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(3) Die übrigen Wahlunterlagen, insbesondere die Stimmzettel können nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Wahl vernichtet werden.
§ 14 Wahlprüfung
(1) 1Jeder Wahlberechtigte kann binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl wegen Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen durch schriftliche Erklärung beim Wahlleiter anfechten. 2Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anfechtung beim Schulleiter eingeht.
(2) 1Der Elternbeirat prüft die eingereichte Beschwerde. 2Wenn dieser nicht abgeholfen wird, unterrichtet der Elternbeirat den Schulleiter und legt die Beschwerde dem Ministerialbeauftragten vor.
(3) Wenn eine nicht wählbare Person gewählt wurde, hat der Elternbeirat ohne Mitwirkung des Betroffenen die Wahl dieser Person für ungültig zu erklären; wenn das vom Wahlvorstand festgestellte Wahlergebnis nicht mit den für die einzelnen Personen festgestellten Stimmenzahlen in Einklang steht, hat er das Wahlergebnis zu berichtigen.
(4) 1Der Wahlausschuss oder der Ministerialbeauftragte hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn Wahlbestimmungen verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis verdunkelt werden konnte. 2Der Elternbeirat oder der Ministerialbeauftragte hat unverzüglich eine Neuwahl anzuordnen.
§ 15 Kosten
Die notwendigen Kosten der Wahl trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel des Hermann-Staudinger-Gymnasiums (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes).
§ 16 Weitere Bestimmungen
1Sofern diese Wahlordnung keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz sowie die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2Die Bestimmungen dieser Wahlordnung gelten für Personen beiderlei Geschlechts.
§ 17 In-Kraft-Treten
1Diese Wahlordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft und ist den Wahlberechtigten und der Schule in geeigneter Weise bekannt zu geben. 2Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Vorschriften und Beschlüsse außer Kraft.
Vorstehende Wahlordnung hat der Elternbeirat am 09. Juni 2008 beschlossen. Das Einvernehmen des Schulleiters wurde am 24. Juni 2008 erteilt.
Kleinwallstadt, den 29. Juli 2008
Andrea Wacker
Vorsitzende des Elternbeirats